Bei den nachfolgenden Bedingungen handelt es sich um gesonderte und gegen Aufpreis vereinbarte Stornierungsbedingungen, welche auf Wunsch des Buchenden/Mieters abgeschlossen werden. Konkret regeln nachfolgende Bedingungen die Ziffer 4 „Stornierung“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzen diese.
Der genannte Reiserücktrittschutz wird zwischen dem Mieter und der Upland Parcs rent GmbH abgeschlossen. Diese besteht unabhängig von dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
2. Versicherte Reise
2.1.
Als versicherte Reise in Bezug auf den Reiserücktrittschutz gilt ausschließlich die in der Buchungsbestätigung aufgeführte und mit dem Extrazusatz Reiserücktrittschutz versehene gebuchte Reise.
2.2.
Umfasst ist ausschließlich die gebuchte Reise. Evtl. zusätzliche Aufwände wie Transport oder Anreise (Beispiele Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Wohnmobil, Motorrad, Boot) sind nicht umfasst.
2.3.
Ebenfalls nicht umfasst sind sonstige touristische Leistungen, welche im Vertrauen auf die Reise gebucht oder angeschafft wurden.
3. Versicherte Personen und Risikopersonen
3.1. Versichert ist die in der Buchungsbestätigung genannte Personenanzahl. Die Personendaten der Mitreisenden sind im Online Check-in im jeweiligen Mein UplandParcs Account anzugeben.
3.2. Die Risikopersonen sind mit der Ziff. 3.1. identisch. Darüberhinausgehende Personen sind nicht von der Garantie umfasst.
4. Stornierungsgründe
4.1. Der Reiserücktrittschutz umfasst als Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Ereignisse, welche die gemäß Ziff. 4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehende Stornierungsgebühren entsprechend entfallen lässt und die dem Mieter entstehenden Stornierungskosten ersetzt.
4.2. Diese gliedern sich wie folgt:
bei Stornierung bis zum 35. Tag vor dem Anreisetag: 30 % des Mietpreises;
bei Stornierung zwischen dem 35. und 28. Tag vor dem Anreisetag: 60 % des Mietpreises;
bei Stornierung ab dem 28. Tag vor dem Anreisetag bis zum Anreisetag: 90 % des Miet- preises;
im Falle einer Stornierung am Anreisetag oder später: 100 % des Mietpreises.
4.3. Ein Antrag auf Stornierung des Buchungsvertrages und Erstattung der Stornierungskosten im Sinne der Ziff. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dieser Ziffer muss schriftlich an die Upland Parcs rent GmbH gestellt werden.
4.4. Für die Erstattung der Stornierungskosten muss bei der versicherten Person/Risikoperson eines der folgenden Stornierungsereignisse eingetreten sein:
Schwere, unerwartete Erkrankung.
„Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise auf Grund der ärztlich festgestellten Beschwerden einer der Risikopersonen nicht möglich ist und der Arzt deswegen eine Reiseunfähigkeit attestiert. Ausgenommen hiervon sind epidemische oder pandemische Erkrankungen. Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für die Upland Parcs rent GmbH anhand von ärztlichen Unterlagen nach- vollziehbar sein. Ein Arzt sollte daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht werden.
„Unerwartet“ ist eine Erkrankung dann, wenn sie nach Abschluss des Reiserücktrittschutzes und nach Buchung der Reise erstmals -überraschend- auftritt. Beispiele hierfür sind Herzinfarkt/Schlaganfall; erstmaliger Bandscheibenvorfall, Grippe (Influenza). Es ist anhand ärztlicher Unterlagen nachzuweisen, dass eine solche Erkrankung erstmalig aufgetreten ist. Erneut „unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss des Reiserücktrittschutzes und somit Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw. mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es u. a. darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Die Upland Parcs rent GmbH prüft in jedem Einzelfall.
Bei einer Erkrankung, bei der die Krankheitsschübe ein charakteristisches Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose, ist das Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss des Reiserücktrittschutzes/Reise „unerwartet“ auftritt. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Risikopersonen durch regelmäßige Kontroll-/Vorsorgeuntersuchungen, mit Medikamenten stabil eingestellt sind und dadurch der Gesundheitszustand bereits länger als 6 Monate stabil ist. Ein Arzt ist über die geplante Reise zu informieren und hat gegen die Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken. Dies ist mit ärztlichen Unterlagen nachzuweisen.
Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine palliative Behandlung vorgenommen wird (z.B. Krebserkrankung im Endstadium). Nachweis ist von der jeweiligen Risikoperson zu erbringen.
Wenn bei Buchung der Reise bzw. Abschluss des Reiserücktrittschutzes bereits eine Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum Reiseantritt grundsätzlich nicht von dem Reiserücktrittschutz umfasst.
Schwere Unfallverletzung
Unverträglichkeit von Impfungen
Bruch von Prothesen, unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel
Tod
5. Gesundheit
Bei der versicherten Person/Risikoperson tritt eines der folgenden Ereignisse ein:
5.1. Unmöglichkeit von Impfungen Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
5.2. Organspende/-Empfang Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Gewebe im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird unerwartet angesetzt oder verschoben.
5.3. Persönliche Quarantäne Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der unter Ziff. 3. genannten Risikopersonen. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsorts, um die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern.
Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für die Bevölkerung eines bestimmten Gebiets (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis oder ein gesamtes Schiff) gilt.
Außerdem besteht der Reiserücktrittschutz nicht im Falle der Anordnung einer Quarantäne, welche ausgesprochen wird, weil die unter Ziff. 3. genannte Risikoperson wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet gereist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist.
5.4. Geburt eines Kindes Eine in Ziff. 3. genannte Risikoperson wird nach Buchung der Reise schwanger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Die Stornierungskosten werden übernommen, wenn der Reiseantritt in die ersten 8 Wochen nach dem geplanten Geburtstermin fällt.
6. Leistungs-/ Stornierungskostenübernahme
6.1. Sobald eine der genannten Risikopersonen aus einem der gemäß dem vorgenannten Teil genannten Ereignis die Reise nicht antreten kann, übernimmt die Upland Parcs rent GmbH die Stornokosten wie in Ziff. 4.2., welche der Mieter aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Vermieter zahlen müsste.
6.2. Die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldeten Stornokosten stellen die Maximalleistung der Upland Parcs rent GmbH dar. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem vereinbarten Reisepreis.
7. Leistungsausschlüsse
Der Reiserücktrittschutz bezüglich der gebuchten Reise besteht nicht,
7.1. wenn das Stornierungsereignis bei Abschluss des Reiserücktrittschutzes oder zum Zeitpunkt der Buchung für die Risikoperson vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass diese von dem Eintritt des Stornierungsfalls wusste oder damit rechnen musste;
7.2. bei einer bestehenden Erkrankung:
Wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten 6 Monate vor Abschluss des Reiserücktrittschutzes behandelt wurde.
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeitpunkt hätte aus geheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht als Behandlung.
7.3. sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder Busunglück
oder
auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, innere Unruhen, einen Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen zurückzuführen ist.
7.4. wenn der Stornierungsgrund zurückzuführen ist auf
Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfs,
behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt,
7.5. wenn die Risikoperson über Umstände zu täuschen versucht, die Einfluss auf den Grund oder die Höhe des Reiserücktrittschutzes haben.
7.6. wenn die Risikoperson den abgedeckten Stornierungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat sie den Fall grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Upland Parcs rent GmbH berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
7.7. bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reisepass.
8. Obliegenheiten
8.1. Verletzt die Risikoperson eine der nachfolgend genannten Pflichten, besteht kein Reiserücktrittschutz. Verletzt sie die Pflichten grob fahrlässig, ist die Upland Parcs rent GmbH berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens der Risikoperson entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nur, wenn die Upland Parcs rent GmbH durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist die Risikoperson nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Reiserücktrittschutz bestehen.
Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
Bei Nichtantritt der Reise ist dies unverzüglich der Upland Parcs rent GmbH anzuzeigen, um die Stornokosten so gering wie möglich zu halten.
Bei verspätetem Reiseantritt ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Bei Auftreten eines der unter Ziff. 4. genannten Stornierungsereignisse ist die Upland Parcs rent GmbH unver- züglich über das Vorliegen zu unterrichten, um die Stornierungsgebühren des Vermieters möglichst gering zu halten.
8.2. Für die Prüfung der Leistungspflicht sind der Upland Parcs rent GmbH mit Antragstellung sämtliche relevanten ärztlichen Unterlagen vorzulegen, welche eine endgültige Beurteilung des Stornierungsgrundes ermöglichen. Kommt die Risikoperson dieser Verpflichtung nicht nach, besteht keine Leistungspflicht der Upland Parcs rent GmbH.
8.3. Die Risikoperson ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
9. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Regelungen ergänzend.